PuA
Vergabe von Fischenzen
Vergabe von Fischenzen
Kraftwerkszone
Rechter Damm Aarebrücke Döttingen bis Kraftwerk Klingnau
Linker Damm Aarebrücke Döttingen bis Kraftwerk Klingnau
Verlandungsbereich (Schongebiet)
Rechtes Aareufer unterhalb Kraftwerk
Linkes Aareufer unterhalb Kraftwerk
Koblenzer Giriz (Schongebiet)
Gippinger Grien (Schongebiet)
Klingnauer Stausee, Wasserzone
Machme
In Anlehnung an das Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung sowie die Fischereigesetzgebung von Bund und Kanton ist die Fischerei speziell geregelt (siehe Karte mit Legende). Darüber hinaus gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
Allgemeines und Fangbeschränkungen
Für die Ausübung der Fischerei gelten das Bundesgesetz und das kantonale Gesetz mit den entsprechenden Verordnungen. Die Verwendung von Widerhaken ist verboten.
Die Angelrute/n ist /sind dauernd unter Kontrolle zu halten. Im Klingnauer Stausee dürfen Fischereiberechtigte gesamthaft pro Tag je 6 Forellen, Äschen und Hechte fangen. Beim Fischfang von erhöhten Standorten ist ein der Höhendifferenz zur Wasseroberfläche angepasstes Fischlandegerät zu verwenden.
Fischen mit Jahres-, Wochen- oder Tageskarten
Die Angelfischerei ist im Klingnauer Stausee während des ganzen Jahres erlaubt. Das Fischen mit einer Rute bzw. Schnur mit max. fünf erlaubten Angeln (einfache Angel oder Dreiangel) ist gestattet. In den Monaten März bis und mit September sind zwei Angelruten bzw. Schnüre mit je max. fünf Angeln (einfache Angel oder Dreiangel) erlaubt. Das Waten ist grundsätzlich gestattet (Ausnahme Verlandungsbereich, Punkt 4). Die Bootsfischerei ist nur im Fischereirevier 12 (ohne Schongebiet) erlaubt.
Der Gebrauch von lebenden Köderfischen ist verboten.
Freianglerei
Die Freianglerei am Klingnauer Stausee benötigt die Freianglerkarte. Die Freianglerei ist in den Monaten März bis und mit Oktober und jeweils von 5 Uhr bis 23 Uhr erlaubt.
Die Freianglerei darf ausschliesslich vom Ufer aus ausgeübt werden mit einer Angelrute bzw. einer Schnur mit einer einfachen Angel. Die Verwendung von Köderfischen oder künstlichen Ködern sowie das Waten sind verboten.
Es ist nicht erlaubt, die Fische durch Anfüttern, d. h. Streuen oder Legen von Ködern oder Futter anzulocken.
Bootsfischerei
Für die Bootsfischerei gelten alle Bestimmungen der Schifffahrtsgesetzgebungen und deren Verordnungen. Schilfbestände dürfen nicht befahren werden. Vom 1. März bis 31. Juli muss ein Abstand von 10 m zum Uferröhricht eingehalten werden. Uferröhrichte sind dichte Bestände von rohrartigen Wasserpflanzen an Seeufern.
Schongebiete und Schutzzonen
In Schongebieten und Naturschutzzonen ist das Betreten ausserhalb markierter Wege und Standplätze nicht erlaubt.
Abfall darf nicht liegengelassen werden. Das Füttern von Wildtieren, Campieren und Feuermachen sowie das Pflücken jeglicher Vegetation ist verboten. Schilf, Bäume und Gebüsche dürfen nicht abgeschnitten werden.
Hunde sind an der Leine zu führen.
Der korrekte Angler respektiert die Regeln des Ethik-Kodex des Schweizerischen Fischereiverbandes.